563a absatz 2 bgb
Sie räumen den Personen, die mit dem verstorbenen Mieter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gegenüber dem Vermieter und den Erben des verstorbenen Mieters besondere Rechte ein. Sind sie bereits selbst Mieter, bleibt ihnen dieser Rechtsstatus erhalten. Ansonsten treten sie unter bestimmten Umständen automatisch in das Mietverhältnis ein. Darüber hinaus erhalten all diese Personen das Recht, mit der gesetzlichen Mindestfrist spätestens am dritten Werktag zum Ende des übernächsten Monatsletzten zu kündigen. Für die überlebenden Mitmieter ändert sich nach dem Tod eines Mieters nichts an ihren Rechten und Pflichten. Sie setzen das Mietverhältnis mit dem Vermieter fort. Ein bisher gemeinsamer Haushalt mit dem verstorbenen Mitmieter ist nicht erforderlich. Beispiel: Das Ehepaar Anna und Fritz hat gemeinsam die Wohnung angemietet. Nach einigen Jahren hat sich das Ehepaar getrennt, Fritz ist ausgezogen und lebt bei seiner Freundin. Das Mietverhältnis wurde aber unverändert fortgesetzt. Fritz ist also nicht aus dem Mietverhältnis ausgeschieden, was nur im Rahmen eines Aufhebungsvertrages mit dem Vermieter bei gleichzeitiger Zustimmung seiner Ehefrau möglich gewesen wäre.
563a Absatz 2 BGB: Die Haftung des Vermieters
Der Beklagte teilte der Hausverwaltung Anfang Januar mit, dass er in den Mietvertrag eingetreten sei. Das Mietverhältnis wurde von Vermieterseite nicht gekündigt. Mit der Klageschrift vom Er habe dem Beklagten aus Gefälligkeit die Möglichkeit eingeräumt, dort zeitweise zu wohnen. In den letzten 20 Jahren habe er dort nicht mehr gewohnt, sondern sei nur ungefähr zweimal pro Woche dort gewesen, um nach der Post zu sehen und seine Wäsche zu waschen. Übernachtet habe er in den letzten Jahren dort nur einmal nach einem Streit mit seiner Lebensgefährtin. In den letzten 10 Jahren habe er seine Wäsche auch nicht mehr dort gewaschen. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, die Wohnung …,… Berlin, 2. Der Beklagte behauptet: Er habe seit gemeinsam mit seinem Bruder in der Wohnung gelebt. Sie hätten einen gemeinsamen Haushalt geführt. Der Beklagte habe seinen hälftigen Anteil an der Miete stets bar an seinen Bruder gezahlt. Lebensmittel und Putzmittel hätten je nach Bedarf er und sein Bruder gekauft. Sie hätten ihre Mahlzeiten gemeinsam eingenommen und sich die Arbeiten im Haushalt geteilt.
563a Absatz 2 BGB: Rechte und Pflichten bei Mieterhöhungen | Der Tod des Mieters bei Wohnraummietverhältnissen beendet nicht automatisch den Mietvertrag. Diese gesetzliche Regelung durchbricht die Systematik des Erbrechts und statuiert unter bestimmten Voraussetzungen eine Sonderrechtsnachfolge. |
563a Absatz 2 BGB: Auswirkungen auf Mietverträge | Sie räumen den Personen, die mit dem verstorbenen Mieter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gegenüber dem Vermieter und den Erben des verstorbenen Mieters besondere Rechte ein. Sind sie bereits selbst Mieter, bleibt ihnen dieser Rechtsstatus erhalten. |
563a Absatz 2 BGB: Rechte und Pflichten bei Mieterhöhungen
Der Tod des Mieters bei Wohnraummietverhältnissen beendet nicht automatisch den Mietvertrag. Diese gesetzliche Regelung durchbricht die Systematik des Erbrechts und statuiert unter bestimmten Voraussetzungen eine Sonderrechtsnachfolge. Ein bereits beendetes Mietverhältnis, aus dem nur noch Abwicklungspflichten abgeleitet werden, begründet kein Eintrittsrecht. Mit dieser gesetzlichen Regelung werden die eintretenden Personen in die Lage versetzt, das Mietverhältnis fortzusetzen und dennoch eine überschuldete Erbschaft auszuschlagen, [53] womit die soziale Komponente der Regelung deutlich wird. Hier wird dem überlebenden Ehegatten, dem Lebenspartner, den Kindern und anderen Familienangehörigen sowie sonstigen Personen, die mit dem verstorbenen Mieter einen "auf Dauer angelegten Haushalt" geführt haben, ein Eintrittsrecht in das Mietverhältnis des Verstorbenen gewährt, unabhängig davon, ob der Eintretende Erbe wurde oder nicht. Dieses Ergebnis tritt nach dem Willen des Gesetzgebers automatisch ein, ohne Mitwirkung des Vermieters und mit allen Rechten und Pflichten aus dem Mietverhältnis.
563a Absatz 2 BGB: Auswirkungen auf Mietverträge
Der Erbe kann das Mietverhältnis dann unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen siehe Punkt Sie treten allerdings möglicherweise zu Mehreren ein, wenn der Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner den Eintritt in das Mietverhältnis ablehnt. Will der überlebende Ehegatte in der Wohnung bleiben, stellt sich die Rechtslage wie unter Punkt 2. Wollen diese Angehörigen das Mietverhältnis nicht fortsetzen und teilen sie das dem Vermieter innerhalb eines Monats mit, setzt sich der Vertrag mit den Erben fort. Waren die Hauptmieter nicht verheiratet und führten sie auch keine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft bzw. Diese haben wegen des Todesfalls ihres vormaligen Mitmieters jedoch kein Sonderkündigungsrecht. Sind die überlebenden Mitbewohner nicht Vertragspartner des Vermieters sondern faktisch Untermieter , so stellt sich bei Tod des Hauptmieters für sie die Rechtslage so dar, als wäre ihr Vermieter verstorben. Sind auch die Angehörigen Vertragspartner, besteht der Mietvertrag mit ihnen fort. Die Rechte und Pflichten des Eintretenden richten sich nach dem alten Mietvertrag des Verstorbenen.