28 märz 2006 1 bvr 1054 01 bverfge 115 276
Untersagung der Vermittlung nicht genehmigter Sportwetten im Nachgang der Entscheidung des BVerfG vom Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die sofortige Vollziehung einer die Vermittlung von Sportwetten untersagenden Verfügung; Zugrundelegung aller Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen bei der Judicialis GG Art. Besonderes öffentliches Interesse an dem Sofortvollzug des Verbots der Vermittlung nicht genehmigter Sportwetten, wenn die Voraussetzungen der in der Entscheidung des BVerfG vom Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, ein vorrangiges Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagung folge daraus, dass die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom BVerfG, Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung …. Keine einstweilige Anordnung gegen den Staatsvertrag zur Vergabe von …. Sportwettenvermittlung; DDR-Konzession; Internetzugang; Zumutbarkeit der ….
28. März 2006: Entscheidung 1 BvR 1054/01 im BVerfG
August GVBl LSA S. Oktober GVBl LSA S. April GVBl LSA S. Juni Lotto StV-G , habe eine Erlaubnispflicht für die gewerbliche Vermittlung vorgesehen. In den Jahren bis war das Glücksspielwesen in Sachsen-Anhalt durch das Lotto-Toto-G LSA vom Oktober , sowie durch das Lotteriegesetz vom April , geändert durch Artikel 3 Lotto StV-G, geregelt. Die Tat wurde mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, sofern sie nicht schon nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht war. Weitere Bestimmungen über die Vermittlung enthielt das Gesetz nicht. April , S. Gesetz über das Zahlenlotto in der Fassung vom GVBl S. Dezember Juli trat der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland in Kraft. Juli in Kraft getretenen Staatsvertrags über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen Anlage 2 Lotto StV-G, GVBl LSA S. Danach betrieb gewerbliche Spielvermittlung, wer im Auftrag der Spielinteressenten 1. Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammenführt und deren Spielbeteiligung dem Veranstalter - selbst oder über Dritte - vermittelt, sofern dies in der Absicht geschieht, durch diese Tätigkeit nachhaltige Gewinne zu erzielen.
BVerfGE 115, 276: Grundrechtsentscheidung von 2006 | Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten, bei denen sich der Veranstalter gegenüber den einzelnen Wettteilnehmern für den Fall der richtigen Voraussage des Ergebnisses eines zukünftigen Sportereignisses zur Vervielfachung des Wetteinsatzes mit einer festen Gewinnquote verpflichtet. |
Die Bedeutung von BVerfG Urteil 1 BvR 1054/01 | Instanzenzug: VG Halle Saale Dezember GVBl LSA S. |
BVerfGE 115, 276: Grundrechtsentscheidung von 2006
Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten, bei denen sich der Veranstalter gegenüber den einzelnen Wettteilnehmern für den Fall der richtigen Voraussage des Ergebnisses eines zukünftigen Sportereignisses zur Vervielfachung des Wetteinsatzes mit einer festen Gewinnquote verpflichtet. Davon unterscheiden sich Wetten nach dem Buchmacherprinzip Oddset-Wetten , bei denen so genannte "odds" gesetzt werden, indem der Veranstalter eine feste Gewinnquote festlegt, die er dem Gewinner auf jeden Fall auszahlen muss, wenn ein oder mehrere Sportereignisse ein bestimmtes Ergebnis haben. Solche Wetten sind im Pferdesport seit längerem bekannt. Sie werden in Deutschland nach dem als Bundesrecht fortgeltenden und vom Bundesgesetzgeber mehrfach geänderten Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8. April RGBl I S. Im Ausland gibt es solche Wetten auch auf andere Sportarten und Ereignisse.
Die Bedeutung von BVerfG Urteil 1 BvR 1054/01
Es wird nunmehr durch den ebenfalls am 1. Die erfolgte Aufhebung des angegriffenen Thüringer Staatslotterie- und Sportwettengesetzes führt allerdings nicht zur Erledigung der Verfassungsbeschwerde. Dies wäre nur der Fall, wenn dadurch auch die mit ihr gerügte, in der Vergangenheit liegende Grundrechtsverletzung beseitigt würde vgl. Zwar gehen von dem angegriffenen Gesetz für die Zeit ab dem 1. Januar keine Rechtswirkungen gegenüber der Beschwerdeführerin mehr aus. Die nunmehr erfolgte Neuregelung der gesetzlichen Grundlagen des Thüringer Glücksspielwesens führt aber nicht zu einer in die Vergangenheit wirkenden Beseitigung der Verfassungswidrigkeit des Thüringer Staatslotterie- und Sportwettengesetzes vom 3. Februar , das den Anforderungen, die sich aus dem Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom März BVerfGE , ergeben, nicht genügt. Danach war auch der mit der beschränkten Zulassung nur staatlicher Wettveranstaltung durch das Land einhergehende Ausschluss gewerblicher Sportwettveranstalter in Thüringen mit Art.